Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Bottrop e. V.

Radfahrer*in

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Rollern erlaubt

Tipp für Radfahrer, wie sie legal durch alle Fußgängerzonen "fahren" dürfen.

Zwischen den beiden Fortbewegungsarten "Radfahren" und "Zufußgehen" gibt es eine Grauzone:

Roller dürfen als "Fortbewegungsmittel" nach § 24 StVO und § 16 Absatz 2 StVZO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden - auch von Erwachsenen (OLG Oldenburg Ss 186/96).

Bleibt die Frage, ob "Rollern" in Fußgängerbereichen zulässig ist, wenn man dazu ein gewöhnliches Fahrrad verwendet. Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt die Trittfläche nicht zum Antrieb und befindet sich nicht "auf" dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein Fahrrad schiebender Fußgänger.

"Fußgänger ist ... auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch - etwa durch wiederholtes Abstoßen mit dem Fuß - fortbewegt (OLG Stuttgart 5 Ss 479/87).

"Steigt ein Radfahrer ab und überquert die Fahrbahn, indem er mit dem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerweg mit dem Fahrrad zu befahren" (Kammergericht Berlin 12 U 68/03).

Also: Rechtes Bein aufs linke Pedal (oder umgekehrt) und schon lässt es sich legal durch die Fußgängerzone rollern, natürlich nur mit Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer.

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