Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Bottrop e. V.

Überholen von Radfahrenden

Was ist beim Überholen von Radfahrenden zu beachten?

Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten - im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben. Da diese Regel in der Vergangenheit von vielen Autofahrern nicht eingehalten wurde, ist die Straßenverkehrsordnung (gültig ab 28.04.2020) ergänzt worden. Nunmehr steht in § 5 Abs. 4 ausdrücklich:

"Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind."

Wie groß der seitliche Abstand beim Überholen tatsächlich ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Der Bundesgerichtshof (BGH, Verkehrsmitteilungen 1967, 9) und das Bayrische Oberlandesgericht (BayObLG, MDR 1987, 784) nennen zum Beispiel:

  • die Beschaffenheit des eigenen Fahrzeuges (LKW mehr als PKW)
  • die Fahrgeschwindigkeit (sowohl von Radfahrer als auch Überholer)
  • die Fahrbahnverhältnisse (Schlaglöcher, Glatteis...)
  • die Wetterverhältnisse (Seitenwind!)
  • die Eigenart des Eingeholten (Kind, Gepäck...)

Es ist auch damit zu rechnen, dass der Radfahrer aufgrund eines Hindernisses auf der Fahrbahn plötzlich nach links ausweicht - bei parkenden Autos ist dies offensichtlich; es kann jedoch auch aufgrund eines Schlagloches geschehen, was vom nachfolgenden Verkehr meist nicht vorausgesehen werden kann.

Wird ein Kind auf dem Rad transportiert, ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten, entschied beispielsweise das OLG Naumburg (Versicherungsrecht 2005, S. 1601). Der Abstand bezeichnet dabei die seitliche Distanz von Überholer zum Überholten: Im Allgemeinen von der rechten Außenkante des Kfz zur "linken Außenkante" des Radfahrers.

Grundsätzlich gilt:

Ein Überholer verstößt schon dann gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, wenn er den Eingeholten erschreckt und damit zu einer Fehlreaktion veranlasst. Fühlt sich der Radfahrer bedroht oder wird er unsicher, ist der Abstand zu gering!

So urteilte der Bundesgerichtshof schon 1967 (BGH, Verkehrsmitteilungen 1967, 9).

Zuwiderhandlungen werden - auch wenn niemand verletzt wurde - als Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs verfolgt.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Kraftfahrzeuge müssen zum Überholen immer auf die Gegenfahrbahn ausscheren. Dazu ist der Gegenverkehr abzuwarten. Besteht der Gegenverkehr ebenfalls aus Radfahrern, sind auch zu diesen Sicherheitsabstände einzuhalten. Es sind aber leider nicht die 1,5 m, die beim Überholen einzuhalten sind, sondern es können auch -je nach Geschwindigkeit- weniger sein. Genaue Vorgaben gibt es hier leider nicht.

Radfahrer, die sich gegenseitig überholen, müssen nicht die oben genannten großen seitlichen Abstände einhalten. Aufgrund ihrer geringeren Masse und meist auch Geschwindigkeit geht die Rechtssprechung hier von einer kleineren Gefahr aus. Eine Gefährdung des Überholten ist aber genauso auszuschließen. Notfalls ist das Überholen durch Klingeln anzuzeigen, ansonsten gilt auch hier: Im Zweifel warten.

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